Dieser Stoff der Verpackungsgruppe I darf in geschmolzenem Zustand weder nach Unterabschnitt 4.2.1.19 des ADR in ortsbeweglichen, noch nach Tabelle A Spalte 12 in ADR-Tanks befrdert oder zur Befrderung aufgegeben werden. 

Fr diesen Stoff ist die Befrderung in geschmolzenem Zustand daher verboten.